History of the German element in Texas from 1820-1850, and historical sketches of the German Texas singers' league and Houston turnverein from 1853-1913, 1st ed, Part 15

Author: Tiling, Moritz Philipp Georg, 1851-1916
Publication date: 1913
Publisher: Houston, Tex. : The author
Number of Pages: 470


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Art. 10. Natural-Vorschüsse werden denjenigen Einwan- derern gewährt werden, welche sich durch Aufführung


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und Thätigkeit zur Arbeit bei der Colonial-Direction empfohlen haben.


Als Garantie für Rückzahlung dieser gemachten Vorschüsse haften die Besitzungen der Colonisten. Art. 11. Um das Unterbringen der Ackerbau- und indus- triellen Erzeugnisse der Colonie zu erleichtern, wird das Comptoir des Vereins diese Produkte für eigene Rech- nung und nach dem kostenden Preise kaufen, oder Sorge tragen, sie für Rechnung der Colonisten am Orte · selbst oder auswärts gegen eine einfache Commissions- Gebühr von 5 Proc .- die üblichen Umschlags-Kosten nicht eingerechnet-zu verkaufen. Jedenfalls steht es den Colonisten indessen frei, ihre Produkte direkt und nach Gutdünken zu verkaufen.


Art. 12. Bis die Bevölkerung zu der Seelenzahl gediehen ist, um selbst die Kosten eines Gottesdienstes zu be- streiten, stellt ihr der Verein eine Kirche zur Verfüg- ung, in welcher die Religions-Uebungen der verschie- denen Culten, zu denen die Colonisten zählen, gefeiert werden können.


Eine besondere Anordnung wird die Stunden für Abhaltungen dieser Uebungen normiren.


Art. 13. Es wird cine Primär-Schule für die Kinder der Einwanderer ins Leben gerufen. Sie empfangen darin :


I. Religions-Unterricht,


2. Unterricht im Lesen,


3. Unterricht im Schreiben,


4. Rechnen-Unterricht und endlich.


5. Unterricht in der deutschen und englischen Sprache.


Art. 14. Es wird in der Colonie eine ärztliche Hülfs-Anstalt, eine Apotheke und ein Reconvalescenten-Haus errichtet werden.


Art. 15. Es stiftet der Verein eine Spar-Casse in welche die Colonisten ihre Ersparnisse niederlegen können. Sie


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gewährt 5 Proc. Zinsen.


Auf Vorschlag der Colonial-Direction wird der Verein die Art der Einlegung und Zurückziehung der Einlage-Quoten, das Maximum der einzule- genden Beträge normiren.


Art. 16. Unmittelbar nach Ankunft der ersten Einwanderer wird eine Munizipal-Einrichtung geschaffen, und die Rechtspflege durch Anordnung competenter Gerichte gesichert werden.


Art. 17. Bei Arbeiten, welche der Verein für eigene Rech- nung ausführen lässt, wird er die Einwanderer vorzugs- weise verwenden.


Ein Beschluss der Direction wird dafür einen Preiss- Tarif festsetzen. Es wird der Lohn in Anweisun- gen auf die Empfänger lautend ,ausbezahlt, emit- tirt in Gefolge des § S der Vereins Statuten.


Die Casse der Colonial-Direction nimmt diese An- weisungen an Zahlungsstatt an; sie werden auf Verlangen des Inhabers gegen Tratten auf die Colonial-Casse auf 10 Tage Sicht ausgewechselt. Da diese Anweisungen einen Repräsentativ-Gehalt bilden, so werden deren niemals mehr als für einen 2/3 des Capitals der Waaren und des Zuchtviches Werth emittirt werden.


JII. Rechte und Pflichten der Colonisten.


Art. 18. Jeder Colonist verfügt selbständig und frei über seine Zeit und seine Arbeit.


Art. 19. Diejenigen, welche für den Verein zu arbeiten angenommen werden, verpflichten sich ihm zu einer Arbeit, deren Dauer durch die Colonial-Direction nach der Jahreszeit und der Art der Arbeit geregelt ist.


Art. 20. Alle Colonisten sind zur Aufrechthaltung der Ord- nung und Sicherheit in der Colonie mitzuwirken ver- pflichtet.


Eine besondere Vorschrift, entworfen von der Colon-


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ial-Direction nach dem Bedürfniss der Colonie, wird die Art dieser Mitwirkung festsetzen.


Art. 21. Die Constitution und die Gesetze von Texas regu- liren Rechte und Pflichten der Einwanderer als Bürger der Republik.


Art. 22. Jeder Einwanderer ist verpflichtet, drei auf einan- der folgende Jahre auf dem ihm überwiesenen Land- strich zu verbleiben, daselbst eine Wohnung zu errich- ten und 15 Acres Landes zu bebauen und zu um- zäunen. Die Kosten der Vermessung der den Colonis- ten bewilligten Ländereien, sind von denselben zu erstatten.


Art. 23. Ein Verbalprozess constatirt die Besitz-Einweisung in die bewilligten Ländereien zur Ergänzung des pro- visorischen Rechtstitels, wovon in Art. 5 oben die Rede ist. Drei Jahre nach dieser Besitz-Einweisung werden diese provisorischen Rechtstitel gegen einen definitiven Rechtstitel umgetauscht, welchen die texanische Re- gierung ertheilt.


Art. 24. Stossen die bewilligten Ländereien auf daran hin- fliessende Gewässer so sind die Colonisten verpflichtet einen Durchgangs-Weg zu gestatten, dessen Breite der Ortsgebrauch bestimmt.


Ebenso sind sie verpflichtet, die zum Strassen- und Canal-Bau und zu anderen, das allgemeine Beste anstrebenden Bauten erforderliche Ländereien ab- zulassen.


Nach Umständen geschehen diese Abtretungen um- sonst oder gegen Vergütung. Umsonst nämlich, wenn diese Arbeiten in den drei ersten Jahren nach der Besitz-Einweisung und auf nicht angebauten, oder nicht bebauten Ländereien unternommen wer- den; gegen l'ergütung, wenn diese Arbeiten nach jenen drei ersten Jahren unternommen werden,


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oder wenn sie angebaute oder bebaute Ländereien begreifen.


Diese Abtretungen gegen Vergütung haben statt gegen gerechte und vorausgehende Schadloshal- tung und gemäss deng esetzlichen Erfordernissen.


Art. 25. Die Veräusserung der bewilligte Ländereien durch die Einwanderer, kann-gemäss besonderer Ueberein- kunft-nur erst nach Ablauf eines Zeitraumes von fünf Jahren, vom Tage der Besitz-Anweisung an ge- rechnet, Platz greifen.


Art. 26. Nichterfüllung der vorbemerkten Bedingungen zieht den Verlust der Rechte der Colonisten auf die ihnen bewilligten Grundstücke und die darauf ruhenden Vortheile und Privilegien nach sich.


Art. 27. Einwanderer, welche aus der Colonie nach Europa zurückzukehren beabsichtigen sollten, werden stets Aufnahme auf den Fahrzeugen des Vereins finden; es werden alsdann die Kosten der Rückfahrt nach demsel- ben Massstabe berechnet wie jene der Hinreise.


Art. 28. Es werden diese Statuten-erforderlichen Falls- der texanischen Regierung zur Genehmigung vorgelegt werden.


Art. 29. Es wird die Colonial-Direction, die einzig und allein das Wohl ihrer Colonisten bei allen ihren Ein- richtungen anstrebt, eine Wittwen- und Waisen-Ver- sorgungs-Anstalt in's Leben rufen, sobald die Seelen- zahl der Colonie einen voraussichtlich günstigen Er- folg garantirt. Sie wird bei deren Verwaltung die Colonisten selbst betheiligten.


Art. 30. Um den Verkehr des Colonisten mit dem Vater- lande und umgekehrt des letztern mit der Colonie nach Kräften zu erleichtern, wird die Direction ein Post- Sicherheits-Bureau organisiren. Sie wird sich zu diesem Ende mit der Post-Verwaltung der Vereinigten Staaten


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in Neu-Orleans und mit einem angesehenen Hand- lungshause daselbst in. Beziehung setzten.


Art. 31. Der Verein wird Vorrathshäuser einrichten, worin die Colonisten nach der Erndte ein gewisses unbedeu- tendes Quantum an Getreide einliefern, und woraus dann bei Misserndten oder bei besondern Unglücks- fällen, welche einzelne Familien trifft, die nöthigen Vorräthe, unentgeldlich verabfolgt werden.


APPENDIX D.


Constitution of the Verein .* General Statut für die Colonial-Niederlassungen des Vereins. ERSTES CAPITEL. Verwaltung.


Art. 1. Die Ländereien, nach welchen der Verein die Ein- wanderung richtet, nehmen den Titel Colonial-Nieder- lassungen an.


Es wird die General-Versammlung den jeder derse ?- ben zu verleihenden Namen bestimmen.


Art. 2. Es werden diese Niederlassungen im Namen de, Vereins verwaltet ; jede hat eine besondere Verwaltung Es besteht die Direction jeder solchen Niederlassung :


I. Aus einem Director und


2. Aus einem Rathe von fünf Personen.


Alle werden von dem Comite der Directoren be- stellt. Den Vorsitzz im Directorial-Rathe hat der Director. Im Falle des Absterbens ode! des Verhindertseins des Directors rückt der zum voraus durch das Comite der Directoren bestellte Vice-Director interimistisch an des- sen Stelle.


Art. 3. Der Colonial-Rath wird zusammengesetzt :


I. Aus einem Seelsorger,


2. Aus einem Arzt,


3. Aus einem Civil-Ingenieur,


4. Aus einem Rechnungsführer, und


5. Aus dem Handels-Agenten des Vereins.


·Handbuch, pp. 82-95.


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Art. 4. Es ist die Dauer der Functionen der Colonial- · Agenten nicht bestimmt; das Comite der Directoren normirt die des Directors ; sie kann-je nachdem es das Interesse des Vereins erheischt-abgekürzt oder ver- längert werden.


Art. 5. Es sind die Gehalte des Directors und der Agetnen entweder fixe oder proportionelle ; Art und Betrag der- selben setzt das Comite der Directoren fest.


Art. 6. Der Colonial-Director verwaltet allein die seiner Oberaufsicht anvertraute Niederlassung, ihm liegen alle Verwaltungshandlungen ob. Die Agenten und Angestellten der Niederlassung stehen unter dessen unmittelbarer Aufsicht, er setzt sie ab, er setzt sie pro- visorisch, so wie auch im Falle einer Erledigung, sei es im Administrativ-Dienste, sei es in jenem der Di- rection, unter der Auflage diese Absetzungen und Er- nennungen durch das Comite der Direstoren bestätigen zu lassen.


Er ist verpflichtet den delegirten Director binnen drei Monaten davon in Kenntniss zu setzen.


Art. 7. Der Rechnungsführer verwaltet die Casse, über- wacht den Vollzug der Befehle des Directors und con- trasignirt alle Acte der Verwaltung. Er ist Secretair des Directorial-Rathes.


Art. 8. Er macht dem Directorial-Rath die Vorschläge und hat bei der Abstimmung darüber berathende Stimme.


Der Secretair des Directorial-Rathes führt ein Regis- ter über die Anträge, er bemerkt dabei die Ver- werfung oder Annahme derselben.


Es führt überdies die Direction ein Tagebuch über ihre Arbeiten und Amtshandlungen.


Alle drei Monate wird ein summarischer Auszug aus dem Register der Anträge und aus dem Tagebuch der Directoren eingeschickt.


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ZWEITES CAPITEL. Fond-Inventarium.


Art. 9. Der jeder Colonial-Niederlassung bestimmte Fond wird durch die General-Versammlung des Vereins fest- gesetzt.


Es bestimmt der Jahres-Voranschlag die Ausgabe, verglichen mit jedem der muthmasslichen Einnah- men, die in die Colonial-Casse jeder Niederlas- sung einzuschieszende Summe.


Das Comite der Directoren bezeichnet diejenigen finanziellen Anstalten der vereinigten Staaten Nordamerikas, zu welchen die Colonial-Direction sich in Beziehung gesetzt hat.


Art. 10. Um den Verkehr der Ansiedler mit diesen Anstalt- en zu erleichtern, werden Anweisungen auf den In- haber lautend geschaffen, gemäss § 8 der Statuten des Vereins. Es werden dicse Anweisungen als gangbare Münze angesehen und als solche in den Vereins-Cassen angenommen, oder gegen Tratten auf ein Monat Sicht auf die Centrale-Casse des Vereins in Europa, auf Verlangen des Inhabers umgetauscht.


Art. 11. Alle drei Monate lässt der Colonial-Director eine Aufnahme des Cassenbestandes so wohl, als der Aus- gabe anfertigen und in jedem Jahre am 31. December werden alle Rechnungen abgeschlossen. Es wird zu derselben Epoche durch des Directors Fürsorge ein Inven- tarium über den Vermögenstand jeder Niederlassung aufgenommen.


Im Monat August jedes Jahres entwirft der Colonial- Director einen Voranschlag über Einnahme und Ausgabe der seiner Oberaufsicht anvertrauten Niederlassungen für das folgende Jahr, um den- selben der Genehmigung des Directorial-Comites vorzulegen.


Es werden alle diese Urkunden, jede zu ihrer Zeit, dem Comite der Directoren eingesandt.


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DRITTES CAPITEL.


Anordnung der Arbeiten.


Art. 12. Unmittelbar nach seiner Ankunft an Ort und Stelle lässt der Director, falls dies nicht schon früher ge- schehen ist, den Plan der Ländereien aufnehmen, auf welchen die Colonial-Niederlassung zu gründen ist. Es werden diese Ländereien in Loose von 640 Acres einge- theilt ; jedes Loos erhält eine Ordnungs-Nummer.


Dem Director liegt es ob, die tauglichste Stelle zur Anlegung einer Stadt und von Dörfern ausfindig zu machen, er besorgt die Verloosung der Bau- plätze, nachdem er das Gutachten des Directorial- Comites eingeholt hat.


Er lässt Vertheidigungs-Anstalten aufführen, wie er solche zur Sicherheit der Ansiedler nöthig erachtet. Art. 13. Es setzt sich der Director, Namens des Vereins in direkte Beziehung zu der Regierung und deren Agen- ten, bezüglich aller das Colonial-Interesse berührenden Einrichtungen.


VIERTES CAPITEL. Einweisung der Einwander.


Art. 14. Bei Ankunft der Einwanderer am Landungsplatz werden dieselben unmittelbar der Colonial-Niederlas- sung zugewiesen; Wagen werden zur Verfügung der Frauen und Kinder gestellt und dienen zugleich zum Transport der Effecten der Einwanderer.


Die Direction wird Fürsorge tragen, vom Anlan- dungspunkte bis zur Colonie, für Ernährung der Ankömmlinge zu sorgen.


Art. 15. Um den Einwanderern Unterkunft während der Nacht zu verschaffen, werden Zelte aufgeschlagen, bis sie ihre Wohnungen beziehen können.


Art. 16. In der Colonial-Niederlassung angekommen wird jede Familie in den Besitz ihres Ländereien-Looses


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eingewiesen ; die Nummer der Reihenfolge in den Reg- istern des Vereins, unter welcher er ingetragen worden ist, entspricht der Nummer des Looses, welches ihm gehört.


Ein über diese Einweisung aufgenommener Ver- balprozess constatirt die Besitz-Einweisung; es giebt derselbe Verbalprozess zugleich an, of durch des Vereins Fürsorge auf das dem Einwanderer überwiesenen Loose Gebäulichkeiten aufgeführt sind.


Art. 17. So weit Zeit und Umstände es erlauben, lässt die Direction Gebäulichkeiten aufführen; es werden diese Gebäulichkeiten nach einem Maasstabe und in der Art ausgeführt, dass ihr Kostenbetrag nicht fl. 60 über- steigt.


Art. 18. Der Taglohn der Arbeiter, welche im Dienste des Vereins in den Colonial-Niederlassungen verdendet werden, wird durch die Direction festgesetzt; es wird dieser Taglohn jede Woche in Anweisungen auf den Empfänger lautend, wovon Art. 10 spricht, oder durch Lieferungen bezahlt.


FUENFTES CAPITEL.


Beziehungen der Ansiedler zu der Direction.


Art. 19. Es verschafft die Direction jedem Ansiedler ent- weder ein fertig gebautes Haus oder die Materialien zur Aufführung eines solchen ; sie giebt ihm die Mittel zur Umzäunung und Anbauung von 15 Acres Landes; so wie die zur landwirthschaftlichen Einrichtung er- forderlichen Ochsen, Kühe und Pferde.


Es werden alle diese Lieferungen jedem Ansiedler vorschussweise gemacht.


Art. 20. Jedem Ansiedler wird eine eigene Rechnung in den Registern der Colonial-Direction eröffnet, es werden ihm darin alle Vorschüsse zur Last geschrieben, welche ihm-sei es unter welcher Benennung es immer wolle-


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geleistet worden sind. Interessen für das erste Jahr werden ihm keine berechnet.


Die Rückzahlung findet zur Erndtezeit statt oder auch früher, wenn es der Ansiedler so vorziehen sollte ; es nimmt die Direction von dem Schuldner Felderzeugnisse nach dem laufenden Preise an Zahlungsstatt an.


Art. 21. Es haftet der Direction für diese Vorschüsse das Eigenthum der Schuldner ..


SECHSTES CAPITEL. Politischer Zustand der Ansiedlungen.


Art. 22. Es sind die Colonial-Niederlassungen so wohl als die Ansiedler den Gesetzen von Texas unterworfen.


Art. 23. Um den Vollzug dieser Gesetze sowohl, als die Unterdrückung von Verbrechen und Vergehen zu sichern, und um zugleich Anstände und Streitigkeiten, welche sich zwischen den Ansiedlern untereinander oder zwischen ihnen und dem Vereine erheben könnten, auszugleichen und zu schlichten, wir die Colonial-Di- rection bei der Regierung die Anstellung von Richtern, die Herstellung compenter Gerichte, Ernennung und Installation einer Local-Behörde, alles entnommen aus dem Personal der Ansiedlung selbst, beantragen.


Art. 24. Die Direction wird es sich angelegen sein lassen, regelmässige Civilstands-Register zu eröffnen, Ge- burts-, Trau- und Sterb-Register aufzulegen.


Art. 25. Es werden-im allgemeinen Interesse-alle männ- lichen Ansiedler vom 17. bis 50. Jahre eine Stadt-Miliz bilden, um für die Sicherheit von Personen und Eigen- thum zu wachen.


Die Direction überwacht deren Organization den texanischen Gesetzten entsprechend.


Art. 26. Eine Zeitung für Handel und Askerbau, wird- wenn erst die Bevölkerung zahlreich genug ist-alle


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allgemeinen und Sonder-Interessen der Niederlassung besprechen; sie wird die Ansiedler über ihre Pflichten als Ackerbauer und Bürger aufklären.


SIEBENTES CAPITEL. Gemeinnützige Anstalten.


Art. 27. Der Verein-unter Fürsorge der Direction-wird öffentliche Anstalten in's Leben rufen, welche das Gemeinwohl bedingt.


Sie werden sich nach der Seelenzahl und dem Be- dürfniss der Bevölkerung richten.


Art. 28. Es sind diese Anstalten namentlich :


1. Eine Kirche, in welcher der Simultan-Gottes- dienst gefeiert wird, so lange die Bevölker- ung nicht zahlreich genug ist, um die Kosten der verschiedenen Culten, zu denen sie zählt zu bestreiten.


Es wird in dieser Beziehung ein Ordnungs- Statut entworfen von der Colonial-Direc- tion, und bestätigt von der Regierung, die Bedingungen dieser Anordnung fest- setzen.


2. Eine oder mehrere Freischulen, wo die Kinder beiderlei Geschlechts eine moralische und re- ligiöse Ausbildung erhalten, es wird ihnen darin Unterricht ertheilt im Lesen, Schreiben, Rechnen, in der deutschen und englischen Sprache.


3. Eine Kranken-Verpflegungs-Anstalt, verbun- den mit einer Apotheke. Kranke, die zur Auf- nahme gemeldet werden, werden darin unent- geldlich aufgenommen und sollen dort alle mögliche Heil- und Linderungs-Mittel finden.


4. Das Haus der ColonialDirecton, wo der Colon- ial-Rath seinen Sitz haben wird, wo sich die Archive der Colonial-Niederlassungen und


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provisorisch das Civilstands-Bureau der Nied- erlassung befinden wird.


ACHITES CAPITEL.


Vorkehrungen den Handel betreffend.


Art. 29. Der Verein eröffnet, unter Leitung der Colonial- Direction, ein Magazin oder einen Bazar für alle Ver- brauchs-Gegenstände und Arbeitsgeräthschaften, welche das tägliche Bedürfniss der Ansiedler erheischt.


Die Direction wird es sich streng angelegen sein las- sen, dass ihre Magazine stets die zweckentsprech- enden Vorräthe, wie solche das Bedürfniss der Bevölkerung mit sich bringt, darbieten.


Art. 30. Sie erzieht Vieh, um gute Racen herzustellen und den Ansiedlern den erforderlichen Vielistand zu ver- schaffen.


Die Preise von Waaren und Vieh werden stets im Einklang mit dem Curse des zunächst gelegenen Marktes gehalten werden.


Art. 31. Sie nimmt-sei es auf laufende Rechnung, sei es gegen Baarkauf und nach übereingekommenen Preise -- alle Ackerbau und industriellen Erzeugnisse der An- siedler an.


Es werden die laufenden Rechnungen jedes Jahr nach der Erndte vorgestellt.


Art. 32. Die nach dem ersten Jahre des Aufenthaltes in der Niederlassung den Ansiedler gemachten Vorschüsse werden mit 5 Proc. verzinset.


Art. 33. Es bezieht die Colonia !- Direction alle zum Bedürf- nisse ihrer Niederlassungen erforderlichen Waaren ent- weder direkt aus Deutschland oder aus Amerika; ebenso befördert sie nach der oder jeder anderen Ge- gend die Ackerbau-Erzeugnisse, welche sie durch Tausch oder Kauf erworben hat.


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NEUNTES CAPITEL. Industrielle Anstalten.


Art. 34. Je nachdem es das Bedürfniss der Niederlassungen mit sich bringt, werden industrielle Anstalten in's Leben gerufen; es setzt die Direction den Wirkungs- kreis jeder derselben fest und legt dem Comite der Di- rectoren den Plan und die Mittel zur Ausführung vor. Jedenfalls wird jede Niederlassung besitzen :


Eine Fruchtmühle,


Eine Schneidemühle,


Eine Mühle, um die Baumwolle zu reinigen.


Art. 35. Die mit Leitung dieser Anstalten beauftragten Agenten und Angestellten, sind gemäss Art. 6 der Oberaufsicht des Directors unterworfen.


Art. 36. Wenn die Colonial-Direction, nachdem sie das Gu- tachten des Comites der Directoren eingeholt hat, Srassen und Canäle anlegt, Brücken baut und anders das Gemeinwohl anstrebende Verbesserungen vor- nimmt, so wird sie nach Art. 24 des Colonial-Statuts, rücksicht der Berechtigung der Ländereien richten.


ZEHNTES CAPITEL. Verfügungen bezüglich der Ländereien.


Art. 37. Es werden des Vereins Ländereien in der Art eingetheilt; dass diejenigen, welche er nicht umsonst verleiht, zwischen diejenigen zu liegen kommen, welche verliehen und in Anbau genommen sind.


Art. 38. Das Comite der Directoren, auf Vorschlag des Colonial-Directors, setzt den Preis der Ländereien und jenen der Bauplätze der Städte und Dörfer, die Art der Zahlung, die Bedingungen der Verkäufe und den Zeitpunkt, wann dieselbe beginnen sollen, fest.


Art. 39. Es finden die Verkäufe im Namen des Vereins durch den Colonial-Director statt, es werden die dess- fälligen Urkunden durch den Rechnungsführer con- trasignirt.


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ELFTES CAPITEL. Allgemeine Verfügungen.


Art. 40. Wenn der Verein mehrere Niederlassungen be- gründet hat, wird er einen General-Commissair bestel- len und diesen mit der Controlle aller Niederlassungen und mit jener der Wirksamkeit jeder einzelnen beauf- tragen.


Art. 41. Es werden vorstehenden Bestimmungen alle nöthig erachtete Verbesserungen, nach Genehmigung des Comites der Directoren, hinzugefügt werden.


Petition of Count Carl von Castell to the Duke of Nassau.


(A. D. No. St. M. 2674.)


Dem Herren Grafen Carl von Castell zu Mainz wird auf sein bei seiner Durchlaucht dem Herzog, eingereichtes Ge- such um Genehmigung der Bildung einer Gesellschaft, welche den Zweck hat, den in den Freistatt Texas einwan- dernden Deutschen Hülfe und Schutz zu gewähren, eröff- net, dass Seine Herzogliche Durchlaucht weder bei der Bildung dieser Gesellschaft noch bei deren Versammlung im Herzogthum etwas zu errinern gefunden, und die Ge- nehmigung deshalb gerne ertheilt haben.


Wiesbaden, den 3. Mai, 1844.


Herzoglich Nassauisches Staats Ministerium.


In Auftrag des Staats-Ministers der Ministerial Refer- endar :


unterz : Geheimrath, Vollpracht. Vrt: Stein.


APPENDIX E.


Aus "Ein Handbuch für deutsche Auswanderer." Bremen, 1846, pp. 63 ff.


Ueber den Verein zum Schutze deutscher Einwanderer in Texas.


Im Frühling des Jahres 1844 brachten die öffentlichen Blätter nachfolgende Bekanntmachung:


Ein Verein hat sich gebildet, dessen Zweck es ist, die deutsche Auswanderung so viel als möglich nach einem ein- zigen, günstig gelegenen Punkte hinzuleiten, die Auswan- derer auf der weiten Reise und in der neuen Heimath zu unterstützen und nach Kräften dahin zu wirken, dass ihnen jenseits des Meeres eine neue Heimath gesichert werde.


Der Verein erlässt diese Bekanntmachung nicht in der Absicht, Geldkräfte für sein Unternehmen zu gewinnen; das Geschäfts-Kapital ist bereits vollständig gezeichnet. Allein im Bewusstsein des guten Zweckes ist er es dem Publikum und sich selbst schuldig. die Gründe, welche den Verein in's Leben gerufen, die Art und Weise, wie er seine Aufgabe zu lösen hofft und die Grundsätze, die ihn dabei leiten, offen darzulegen.


Der Verein will den Trieb zur Auswanderung weder an- regen, noch entschuldigen. Genug, das Bedürfniss besteht emmal, und lässt sich leider eben so wenig wegläugnen, als es möglich ist, jenem immer lebendigeren Triebe Einhalt zu thun. Vielfältige Ursachen wirken dabei zusammen; die Verdrängung der Handarbeit durch das Maschinenwesen, die grossen, fast periodischen Unfälle, die den Handel heimsuchen, die zunehmende Verarmung, eine Folge der Uebervölkerung und des Mangels an Arbeit; endlich wohl auch der gerühinte Reichthum des Bodens im neuen Lande


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und die manchmal belohnte, oft getäuschte Hoffnung auf · ein besseres Seyn und Wirken jenseits der Meere.


Unter solchen Verhältnissen müssten die Auswanderer in der That einem besseren Loose entgegen gehen, wenn sie, in wohlgeordneter Masse zusammenhaltend, eine richtige Leitung und einen wirksamen Schutz in der Fremde fän- den. Und somit ist die Nothwendigkeit, wie der Zweck des Vereins von selbst gegeben : er will es versuchen, die Aus- wanderung zu regeln, und zu leiten, damit die Möglichkeit gegeben werde, dass die Deutschen in Amerika eine deutsche Heimath wiederfinden, und aus dem ununterbrochenen Zu- sammehange unter sich und mit dem alten Vaterlande ein gewerblicher und Handelsverkehr entstehe, der beiden zum materiellen und geistigen Gewinn gereichen muss. Auf diese Weise wünscht der Verein das Seinige zu thun zu Deutsch- lands Ehre und Wohl beizutragen, um vielleicht den deut- schen Armen eine belohnende Thätigkeit, dem deutschen Gewerbfleiss neue Märkte, dem deutschen Seehandel eine weitere Ausdehnung dereinst zu eröffnen.


Nach langer, sorgfältiger Prüfung hat sich der Verein dafür entschieden, dass Texas dasjenige Land ist, welches dem deutschen Auswanderer am besten zusagen möchte. Das gesunde Clima, die Fruchtbarkeit des Bodens, der Reichthum seiner Ergeugnisse und die Leichtigkeit der Verbindungen mit Europa haben schon seit längerer Zeit eine grosse Zahl von auswanderungslustigen Deutschen dahin gezogen, die jedoch, ohne Schutz und Schirm, sich vereinzelten, und leider oft ganz zu Grunde gingen. Um so mehr musste sich die Aufmerksamkeit des Vereins nach diesen Gegenden wenden. Durch erfahrene und des Landes kundige Männer hat er das texanische Gebiet bereisen las- sen, und so vollständige Aufschlüsse erhalten, dass er mit gutem Gewissen und voller Ueberzeugung seine Wahl tref- fen konnte.


Der Verein hat im gesundesten Theile jenes Landes ein zusammenhängendes noch unbebautes Gebeit von beträcht-


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lichem Umfang erworben, wird dort die Ansiedlung der- jenigen Deutschen die das alte Vaterland verlassen, nach Kräften befördern, und hierzu die von den Verhältnissen gebotenen, zweckdienstlichsten Mittel anwenden.


Vor dem Abgang wird jedem Auswanderer eine Strecke gutes Landes schriftlich zugesichert, welches er bei seiner Ankunft als Geschenk, ohne alle jetzige oder künftige Ver- gütung, vom Vereine erhält. Dieser Boden, dessen gröss- erer oder geringerer Flächenraum sich nach der Grösse der Familie richtet, wird freies Eigenthum des Auswanderers, sobald er drei Jahre lang auf seinem Gute gewohnt. Aber auch vor Ablauf dieser drei Jahre gehören ihm die Erzeug- nisse seines Bodens, und der Verein macht weder auf jene, noch auf diesen den geringsten Anspruch.


Der Verein ist ferner dafür bemüht, gute und geräumige Schiffe für die Ueberfahrt auszuwählen; er sorgt dafür, dass es an gesunder, wohlfeiler Nahrung nicht fehle, und die Reisekosten so gering als möglich ausfallen. An den Landungsplätzen sind besondere Agenten damit beauftragt, den Auswanderern mit Rath und That an die Hand zu ge- hen; die Letzeren finden hier Wagen bereit, die sie mit ihrer Habe unentgeldlich an den Ort ihrer Ansiedlung füh- ren. Auch für ihre Bedürfnisse unterweges wird Vorsorge getroffen. So wie sie an Ort und Stelle anlangen, wird jeder Familie ein eigenes Haus eingeräumt, versteht sich, nur nach dortiger Art aus aufeinander gelegten Balken gezimmert ; Vorrathshäuser mit Lebensmitteln, Werkzeugen für Garten und Ackerbau, Samen und Pflanzen aller Art wohl versehen, sichern ihnen Alles, was sie zur Arbeit und zum Leben bedürfen; ebenso finden sie die nöthigen Haus- thiere, als Pflugochsen, Pferde, Kühe. Schweine, Schafe, schon an Ort und Stelle. Alles dies wird ihnen zu einem viel geringeren Preise verkauft, als die nämlichen Gegen- stände auf den nächstgelegenen Märkten zu haben sind. Solche Auswanderer, deren Betragen und Thätigkeit sich besonders bewährt, erhalten von Seiten der Verwaltung


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Vorschüsse, die von der ersten Ernte zurückzuzahlen sind.


Den Auswanderern steht es frei, die Erzeugnisse ihres Ackerbauies und ihrer Gewerbsthätigkeit an die Magazine des Vereins zu veräussern.


Für sittliche und religiöse Erziehung der Kinder zu sor- gen, betrachtet der Verein als eine heilige Pflicht; er wird daher, je nach den Bedürfnissen der Bevölkerung, Kirchen und Schulen in der Kolonie errichten lassen. Er wird nicht minder für die Anstellung von Aerzten und Apothekern, so wie für Gründung eines Krankenhauses Sorge tragen.


Eine Gemeindeverfassung und eine Gerichtsordnung, beide nach dem Vorbilde der in Texas anerkannten eng- lischen, werden, sobald es nur thunlich, durch die Verwal- tung der Ansiedlungen hergestellt.


Sollten sich unter den Auswandereren einzelne zur Rück- kehr nach Europa bewogen finden, so wird ihnen die Heim- fahrt zu den nämlichen Preisen, wie die Hinfahrt, auf den Schiffen des Vereins zugesichert.


Der erste Zug von Auswanderern geht im September dieses Jahres 1844 ab; allein schon im Mai werden zwei Mitglieder des Vereins nach Texas reisen, umdort Vor- bereitungen zur Aufnahme der Auswanderer zu treffen und die Verwaltung der Ansiedelungen vorläufig einzurichten.


Der Verein wird drei Prozent seiner Einnahme dazu ver- wenden, um dürftigen Auswanderern die Ueberfahrt und Ansiedelung zu erleichtern. Vorläufig jedoch und bis er diese Absicht zu wirklichen im Stande ist, kann die Nieder- lassung in der Kolonie nur Denjenigen zugestanden wer- den, welche die unumgänglich erforderlichen Geldmittel besitzen.


Der unverheirathete Einwanderer bedarf wenigstens ein Capital von 300 Gulden.


Das Haupt einer nicht zahlreichen Familie ein Capital von 600 Gulden.


Um aber auch einer wenn gleich nur kleinen Anzahl von ärmeren Familien sogleich die Ansiedelung möglich zu


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machen, wird der Verein-in dem er glaubt, den edlen Ge- sinnungen, die man ihm bereits zu erkennen gegeben, da- durch am besten entgegen zu kommen-eine Liste zu frei- williger Unterzeichnung eröffnen, deren Ertrag ausscliess- lich zu diesem Zwecke bestimmt ist. Jährlich sollen sodann die Beiträge und deren Verwendung, so wie die Namen der Wohlthäter in den gelesensten Blättern Deutschlands be- kannt gemacht werden.


Wenn der Verein auf diese Weise, so viel in seinen Kräften steht, dem Unternehmen einen glücklichen Erfolg zu sichern bemüht ist, so beruht doch das Gelingen am meisten auf der ernsten unverdrossenen Thätigkeit der Aus- wanderer selbst. Das neue Vaterland jenseits des Oceans wird nur dann gedeihlich emporblühen, wenn die Deutschen auch dort sich bewähren, wie sie stets in der Heimath waren : arbeitsam, beharrlich, treu der guten Sitte und dem Gesetze. Darf der Verein auch hieran nicht zweifeln, si wird er doch, um nicht das Wohl und Wehe deutscher Landsleute den Zufälligkeiten eines Versuches preiszugeben, im Laufe dieses Jahres für erste nur ein Hundert und fünfzig Fa- milien zur Uebersiedelung zulassen, und erst dann, wenn diese eine wohlgesicherte Niederlassung gegründet haben, einer weitern Auswanderung mit Rath und That anhanden gehen.


Genauere Aufschlüsse und Auskunft jeder Art werden auf frankirte briefliche Anfragen ertheilt :


Zu Mainz bei der Verwaltung des Vereins zum Schutze deutscher Einwanderer in Texas.


Zu Frankfurt a. M. bei Hrn. L. H. Flersheim, Banquier des Vereins.


Gefertigt durch den leitenden Ausschuss des Vereins.


Mainz, den 9. April 1844.


(gcz.) Fürst su Leiningen. In Verhinderung des Grafen Carl zu Castell :


Graf su Isenburg-Meerhols.


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